Allgemeine Hinweise:

In den vorliegenden Inhalten werden eingetragene Warenzeichen, Handelsnamen und Gebrauchsnamen verwendet. Auch wenn diese nicht als solche gekennzeichnet sind, gelten die entsprechenden Schutzbestimmungen. Es wurde alle Sorgfalt aufgewendet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Programmteilen sicherzustellen. Eventuelle Fehler sind dennoch nicht auszuschließen.


Haftungshinweis:

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

1. Mietpreis

  • Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Treibstoff gehen zu Lasten des Mieters.

2. Zahlungsweise

  • Nach der Erteilung der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet lt. der Terminvereinbarung die Anzahlung zu leisten. und den vereinbarten Restbetrag 14 Tage vor Mietantritt zu zahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Vereinbarung gebunden. Bei kurzfristiger Buchung ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig.

3. Reservierung und Rücktritt

  • Sie können Ihr Trike perönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande.Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises lt. Reservierungsdaten zu zahlen. Rücktritt 8 bis 14 tage vor 1. Miettag = 60%, Rücktritt bei weniger als 8Tagen vor 1. Miettag = 80%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

4. Kaution

  • Bei Übergabe muss eine Kaution hinterlegt werden. Die Kaution wird auf der Vorderseite zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution zurückerstattet.

5. Fahrzeugübergabe und -rückgabe

  • Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt zu den in der Vereinbarung oder im Mietvertrag angegebenen Zeiten. Verzögert sich die Abholung oder Rückgabe um mehr als eine halbe Stunde, so ist der Vermieter telefonisch in Kenntnis zu setzen. Wird die Rückgabe um mehr als 6 Stunden überschritten, bekommt der Mieter einen Tagesgrundpreis oder evtl. entfallene Mieteinnahmen in Rechnung gestellt.

6. Führungsberechtigte

  • Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vetrags gelten auch zu Gunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen und sie müssen mind. 1 Jahr im Besitz des Führerscheins der entsprechenden FS-Klasse sein.

7. Verbotene Nutzung

  • Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden

  1. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
  2. zur Befördreung von Explosiven leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen
  3. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  4. zur Weitervermietung und Verleihung

8. Auslandsfahrten

  • Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei technischen oder unfallbedingten Defekten im Ausland ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf Mietereigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.

9. Obhutspflicht

  • Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere darauf zu achten, dass immer genügend Öl im Motor ist (nur Markenöle nachfüllen), dass die Reifen den vorgeschriebenen Luftdruck haben, das die Reifen und Felgen durch zu scharfes Bremsen und Anfahren an die Bordsteinkante nicht beschädigt werden. Das Trike sollte Nachts in geschlossenem Raum unter Verschluss untergestellt werden. Tagsüber ist das Trike verschlossen und so abzustellen, dass kein Schaden entstehen kann.

10. Reparaturen

  • Reperaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 100 EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reperaturkosten trägt der vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Punkt 14). Reperaturen die notwendig werden um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

11. Verhalten bei Unfällen

  • Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 500 EUR übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 500 EUR auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.

12. Versicherungsschutz

  • Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, jedoch höchstens 8.000.000 Euro je geschädigte Person. Vollkaskoversicherung mit 2000 EUR Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung trägt im Schadensfall der Mieter.

13. Haftung des Mieters
  • Der Mieter haftet bei Schäden für Reperaturkosten, SB siehe Punkt 12. Weiterhin haftet er für sämtliche anfallenden Kosten, die nicht von Vpll- oder Teilkaskoversicherung abgedeckt sind *
  • Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder den Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder sein Pflicht gem. Punkt 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt
  • Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Punkt 6) oder zu verbotenem Zweck (Punkt7), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden ist
  • Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung
14. Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

15. Gerichtsstand

  • Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

16. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

  • Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser vermietbedingung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.